Homepage der DJK Unterspiesheim
[ Startseite ] [ Inhalt ]   -    Zurück ] Nach oben ] Weiter ]       

SV DJK UNTERSPIESHEIM

Vereinssatzung
des Sportvereins Deutsche Jugendkraft (DJK) Unterspiesheim e.V.

Eingetragen im Registergericht Schweinfurt am 14.04.2010 - VR 349

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Deutsche Jugendkraft Unterspiesheim e.V.",
    abgekürzt „SV DJK Unterspiesheim e.V.“.
  2. Der 1929 gegründete und im Jahr 1946 wieder gegründete Verein hat seinen Sitz in Unterspiesheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und dessen Fachverbände (sofern fachverbandsspezifische Abteilungen unterhalten werden) sowie des DJK Sportverbandes Deutsche
    Jugendkraft. Er untersteht den Satzungen und Ordnungen des BLSV und des DJK Sportverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zum DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Fachverbände ist.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes- Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
    - Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
    - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    - sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleiter/innen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  6. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

    Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit
    zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer  nächsten Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Beschlusses des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung zu laufen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.  Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden:
    a) Verweis
    b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
    c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.
  7. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Langjährige 1. Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vereinsausschuss zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
  2. Über die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühren und des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Geldbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der
    Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    - dem/der 1. Vorsitzenden
    - dem/der 2. Vorsitzenden
    - dem/der 3. Vorsitzenden
    - dem/der Kassier/erin
    - dem/der Schriftführer/in
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und den/die Kassier/erin vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der/die 1. Vorsitzende/n und der/die 2. Vorsitzende/n vertreten jeweils allein. Der/die Kassier/erin vertritt jeweils zusammen mit dem/der 1. Vorsitzende/n bzw. dem/der 2. Vorsitzende/n.
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
    Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassier/erin nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzende/n vertretungsbefugt ist. Im Innenverhältnis gilt weiter, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 30.000,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
  7. Soweit erforderlich, kann der Vorstand zur Beratung weitere Personen zu den Vorstandsitzungen hinzuziehen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein und haben kein Stimmrecht.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    - den Mitgliedern des Vorstandes,
    - den Abteilungsleiter/innen
    - dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu vier Beisitzer mit Stimmrecht wählen.
    Soweit erforderlich, kann der Vereinsausschuss zur Beratung weitere Personen zu den Vereinsausschusssitzungen hinzuziehen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein und haben kein
    Stimmrecht.
    Im Bedarfsfall kann der Vereinsausschuss aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden.
    Das Nähere regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.
    Für besondere Aufgaben kann der Vereinsausschuss besondere Vertreter bestellen und diese mit entsprechenden Vollmachten und Befugnissen ausstatten.
  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Der Vereinsausschuss entscheidet über Beitritte und Austritte zu anderen Vereinen und Verbänden. Der Vereinsausschuss entscheidet weiter über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen. Der Vereinsausschuss kann eine Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitere Einzelaufgaben übertragen.
  4. Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
    bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    - Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
    - Beschlussfassung über das Beitragswesen
    - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  6. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Die
    Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.
  3. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
  4. Kassenprüfer dürfen keine Vorstands- oder Vereinsausschussmitglieder sein.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Beschluss des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungsleiter/innen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung,
    die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
  2. Das Nähere regelt die vom Vereinsausschuss zu beschließende Jugendordnung.

§ 15 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Kolitzheim mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16 Haftung des Vereins

Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von
Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder sonstigen Person, für
die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 19.03.2010 in Unterspiesheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Druckversion der Satzung

© SV DJK Unterspiesheim, 20.11.2016