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Vereinssatzung
des Sportvereins Deutsche Jugendkraft (DJK) Unterspiesheim
e.V.
Eingetragen im Registergericht Schweinfurt am 14.04.2010 - VR 349
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sportverein Deutsche Jugendkraft
Unterspiesheim e.V.",
abgekürzt „SV DJK Unterspiesheim e.V.“.
- Der 1929 gegründete und im Jahr 1946 wieder gegründete Verein hat seinen
Sitz in Unterspiesheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und
dessen Fachverbände (sofern fachverbandsspezifische Abteilungen unterhalten
werden) sowie des DJK Sportverbandes Deutsche
Jugendkraft. Er untersteht den Satzungen und Ordnungen des BLSV und des DJK
Sportverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird
auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband
und zum DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft vermittelt. In gleicher Weise
wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der
Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied
der betreffenden Fachverbände ist.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem Bayerischen Landes- Sportverband e. V., den betroffenen
Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleiter/innen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen
nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2)
trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom
Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
- Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
- Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives
Wahlrecht.
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen
ausgeübte Vereinsämter.
- Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist
jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei
Monaten möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner
Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung
und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse
und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist
innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer
nächsten Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss
binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit
des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht
das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der
Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich.
Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Beschlusses des
Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung zu laufen. Wenn es die
Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss
für vorläufig vollziehbar erklären.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach
Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das
letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei
Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten
Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden:
a) Verweis
b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und
sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein
angehört,
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein
betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels
eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Langjährige 1.
Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
vom Vereinsausschuss zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
- Über die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühren und des Beitrages
beschließt die Mitgliederversammlung. Die Geldbeiträge dürfen nicht so hoch
sein, dass die Allgemeinheit von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise
erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der
Vorstand.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der 3. Vorsitzenden
- dem/der Kassier/erin
- dem/der Schriftführer/in
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1.
Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und den/die Kassier/erin vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der/die 1. Vorsitzende/n und der/die 2.
Vorsitzende/n vertreten jeweils allein. Der/die Kassier/erin vertritt jeweils
zusammen mit dem/der 1. Vorsitzende/n bzw. dem/der 2. Vorsitzende/n.
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen,
sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt
werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem
zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den
betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen
werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch
eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch
nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch
Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines
wahrnehmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt,
dass der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassier/erin nur bei Verhinderung
des/der 1. Vorsitzende/n vertretungsbefugt ist. Im Innenverhältnis gilt
weiter, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art
bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als
EUR 30.000,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
- Soweit erforderlich, kann der Vorstand zur Beratung weitere Personen zu
den Vorstandsitzungen hinzuziehen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins
sein und haben kein Stimmrecht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend
sind.
§ 10 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleiter/innen
- dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu vier Beisitzer mit
Stimmrecht wählen.
Soweit erforderlich, kann der Vereinsausschuss zur Beratung weitere Personen
zu den Vereinsausschusssitzungen hinzuziehen. Diese müssen nicht Mitglied des
Vereins sein und haben kein
Stimmrecht.
Im Bedarfsfall kann der Vereinsausschuss aus seiner Mitte weitere Ausschüsse
bilden.
Das Nähere regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.
Für besondere Aufgaben kann der Vereinsausschuss besondere Vertreter bestellen
und diese mit entsprechenden Vollmachten und Befugnissen ausstatten.
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten
nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch
ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
- Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Der Vereinsausschuss entscheidet
über Beitritte und Austritte zu anderen Vereinen und Verbänden. Der
Vereinsausschuss entscheidet weiter über die Einrichtung und Auflösung von
Abteilungen. Der Vereinsausschuss kann eine Rechts- und Jugendordnung mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitere Einzelaufgaben übertragen.
- Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Übrigen
gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1.
Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,
wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt
wird.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per
E-Mail. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die
Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt,
sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über das Beitragswesen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
- (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines
einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Die
Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen
und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Sonderprüfungen sind möglich.
- Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von
Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
- Kassenprüfer dürfen keine Vorstands- oder Vereinsausschussmitglieder sein.
§ 13 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Beschluss des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die
Abteilungsleiter/innen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Nähere
regelt die Abteilungsordnung,
die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in
der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des
Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und
entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im
Rahmen der Finanzordnung.
- Das Nähere regelt die vom Vereinsausschuss zu beschließende Jugendordnung.
§ 15 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist
eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die
Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
- Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde
Kolitzheim mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Haftung des Vereins
Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen
oder durch die Benutzung von
Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied
oder sonstigen Person, für
die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen
hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 17 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 19.03.2010 in
Unterspiesheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
- Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
Druckversion
der Satzung
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